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    10.11.2014: Planfeststellungsverfahren

    Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG i. V. m. § 73 VwVfG für die Ertüchtigung der Eisenbahnstrecke 1712 Bennemühlen – Buchholz i.d.N., Abschnitt 2: Walsrode - Soltau mit der Aufhebung des BÜ „Waldweg“ in Bahn-km 83,513, der Anpassung des BÜ „Nottorfweg“ in Bahn-km 83,070 und der Erstellung eines Ersatzweges von Bahn-km 83,0 bis Bahn-km 83,5

    A.
    Die DB Projektbau GmbH hat beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die vorgenannte Baumaßnahme die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Das EBA hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) aufgefordert, in dem Planfeststellungsverfahren das Anhörungsverfahren nach § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchzuführen.

    Die vorliegende Planung umfasst die Anpassung des Bahnüberganges in km 83,070 „Nottorfweg“ und die Aufhebung des Bahnüberganges in km 83,513 „Feld- und Waldweg“ sowie der Erstellung eines Ersatzweges parallel zur Bahnstrecke zwischen diesen beiden Bahnübergängen.

    Das Vorhaben wirkt sich in der Stadt Soltau, Gemarkung Mittelstendorf aus. Für Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Trassenbereiches werden Flächen im Bereich der Stadt Soltau, Gemarkungen Moide und Woltem, der Stadt Bad Fallingbostel, Gemarkung Dorfmark und der Stadt Schneverdingen, Gemarkung Schneverdingen, Flur 3, Flurstück 11/6 Lagebezeichnung Osterheide -  in Anspruch genommen.

    Die vorliegenden Planunterlagen enthalten u. a. folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen:
    Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Erläuterungsbericht und Artenblätter.


    Die Planfeststellungsunterlagen und das Formular zur Umwelterklärung liegen in der Zeit vom 17.11.2014 bis 16.12.2014 im Rathaus der Stadt Schneverdingen – Bauverwaltung, Raum 104 – Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen während der folgenden Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

    Montag bis Mittwoch von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
    Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
    sowie nach vorheriger Vereinbarung.

    Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen sowie das Formular zur Umwelterklärung im o. g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Stadt Schneverdingen unter desktopdefault-aspx/tabid-7089 eingesehen werden.

    B.
    B. 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.12.2014, bei der Stadt Schneverdingen, Bauverwaltung, Raum 104, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen oder bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Dezernat 33), Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind gemäß § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter oder gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/Vertreter für die jeweiligen Unterschriftenlisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

    Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind, werden die Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter oder Verwalterinnen/Verwalter gebeten, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

    Gemäß § 18a Nr. 2 AEG erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG auch die Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Vereine sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen).

    Die Vereinigungen haben Gelegenheit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.12.2014, zu der Planung Stellung zu nehmen. Stellungnahmen und Einwendungen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 AEG).

    B. 2. Fristgerecht erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert, wenn nach § 18a Nr. 5 AEG nicht von einer Erörterung abgesehen wird. Dieser Termin wird dann ggf. noch ortsüblich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin/der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG).
    In dem Termin ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu überreichen ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Abschluss des Erörterungstermins beendet.

    B. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

    B. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

    B. 5. Über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (EBA) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen/Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfG).

    B. 6. Für das Vorhaben besteht nach vorläufiger Einschätzung durch das EBA keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Sollte es auch nach endgültiger Prüfung durch das EBA bei diesem Ergebnis bleiben, wird das Ergebnis der Prüfung (Screening) der Öffentlichkeit auf der Internetseite des EBA, Außenstelle Hannover, bekannt gemacht. Bei einer sich ggf. ergebenden UVP-Pflicht wird das Ergebnis der  Einzelfallprüfung sowie weitere erforderliche Unterlagen hierzu der Öffentlichkeit nach § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)  noch zugänglich gemacht werden.

    B. 7. Mit dem Beginn der Auslegung des Planes treten die Beschränkungen nach § 19 Abs. 1 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht der Vorhabensträgerin ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19  Abs. 3 AEG).

    Schneverdingen, den 4. November 2014

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    gez. Meike Moog-Steffens

     

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