Rathaus Rathaus

    Archiv

    08.11.2016: Bekanntmachung der Hauptsatzung

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat in seiner Sitzung am 07.11.2016 die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Schneverdingen sowie die Richtlinie zur Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung beschlossen.

    Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:
     

    Hauptsatzung
    der Stadt Schneverdingen

    Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung vom 26.10.2016 hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung am 07.11.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis
    § 1 Bezeichnung, Name
    § 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
    § 3 Ratszuständigkeit
    § 4 Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher
    § 5 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
    § 6 Verwaltungsausschuss
    § 7 Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG
    § 8 Anregungen und Beschwerden
    § 9 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
    § 10 Einwohnerversammlungen
    § 11 Inkrafttreten

    § 1
    Bezeichnung, Name

    Die Stadt führt die Bezeichnung und den Namen "Stadt Schneverdingen".

    § 2
    Wappen, Flagge, Dienstsiegel

    (1) Das Wappen der Stadt Schneverdingen zeigt: Schild in Silber mit rotem Schildfuß, einem roten Balken, unten eine silberne ungebartete Rose mit goldenem Butzen.

    (2) Die Stadt führt eine Flagge mit dem Stadtwappen. Die Flagge zeigt die Farben Rot und Weiß, zweibahnig geteilt.

    (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen der Stadt und die Umschrift "STADT SCHNEVERDINGEN".

    (4) Name und Wappen der Stadt dürfen zu nichtbehördlichen Zwecken nur mit Genehmigung der Stadt verwendet werden.

    § 3
    Ratszuständigkeit

    Der Beschlussfassung des Rates bedürfen

    a) die Festlegung privatrechtlicher Entgelte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren jährliches Aufkommen den Betrag von 15.000 Euro voraussichtlich übersteigt,

    b) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 30.000 Euro übersteigt,

    c) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 100.000 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

    d) Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG, deren Vermögenswert hinsichtlich des betroffenen Stiftungsvermögens die Höhe von 10.000 Euro übersteigt,

    e) Verträge im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 10.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

    § 4
    Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher

    (1) Die früheren Gemeinden
    a) Ehrhorn
    b) Großenwede
    c) Heber
    d) Insel
    e) Langeloh
    f) Lünzen
    g) Schülern
    h) Wesseloh
    i) Wintermoor
    j) Zahrensen
    bilden je eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher.

    (2) Für die Ortsvorsteher(innen) kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt werden.

    (3) Soweit Belange der jeweiligen Ortschaft betroffen sind, nehmen die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher an den Beratungen im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen teil.

    (4) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung:

    a) Beglaubigung von Unterschriften,

    b) Ausstellung von Lebensbescheinigungen für Rentenzwecke,

    c) Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Bürgerentscheiden und Bürgerbefragungen sowie Einwohnerversammlungen,

    d) Überwachung von öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden, Grundstücken; hierzu gehört insbesondere die Benachrichtigung des Fachbereiches „Planen, Bauen, Umwelt, Ordnung“ über Schäden,

    e) Mitwirkung bei Aufgaben, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse erfordern,

    f) Aushang von Bekanntmachungen im örtlichen Aushangkasten.

    § 5
    Beamtinnen und Beamte auf Zeit

    Außer der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister wird die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter als Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

    § 6
    Verwaltungsausschuss

    Dem Verwaltungsausschuss gehören neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG die Erste Stadträtin/der Erste Stadtrat mit beratender Stimme an.

    § 7
    Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
    nach § 81 Abs. 2 NKomVG

    Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen und/oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Stadt, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

    § 8
    Anregungen und Beschwerden

    (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Stadt gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

    (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.

    (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt Schneverdingen zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).

    (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

    (5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

    (6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.

    § 9
    Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

    (1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Internet unter der Adresse http://www.schneverdingen.de verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse ist in der Schneverdinger Zeitung/Böhme-Zeitung nachrichtlich hinzuweisen.

    (2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in der Schneverdinger Zeitung/Böhme-Zeitung.

    § 10
    Einwohnerversammlungen

    Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebietes oder für Ortschaften. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 9 mindestens eine Woche vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.

    § 11
    Inkrafttreten

    Diese Hauptsatzung tritt am 09.11.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Schneverdingen vom 03.11.2011 außer Kraft.

    Schneverdingen, 08.11.2016

    gez. Meike Moog-Steffens (L.S.)
    Bürgermeisterin

     

     

    Kontakt
    Web-Tipps