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    24.05.2018: Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung der Abgabensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung

    Der Rat der Stadt Schneverdingen hat am 17.05.2018 die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schneverdingen über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung) beschlossen.

    Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:
     

    2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schneverdingen
    über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren
    für die Niederschlagswasserbeseitigung
    (Abgabensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung)

    Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 in der Fassung vom 02. März 2017 (zuletzt geändert am 01. April 2017), der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20. April 2017 und § 8 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom 18. Januar 2005 (zuletzt geändert am 01. Juni 2016, BGBl. I S. 1290) hat der Rat der Stadt Schneverdingen in seiner Sitzung vom 17.05.2018 folgende Änderung der Abgabensatzung für die Niederschlagsabwasserbeseitigung beschlossen:

    § 1

    § 5 Abs. 1 ändert sich wie folgt:

    Der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage beträgt je m² Beitragsfläche 3,50 EUR.

    § 2

    § 12 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

    (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen, in Abhängigkeit ihrer Oberflächen-beschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.

    (2) Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

    (3) Zum Zeitpunkt der Ersterhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gilt als abflussrelevante Fläche, die Grundstücksfläche multipliziert mit dem jeweiligen Grundstücksabflussfaktor.

    (4) Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt als abflussrelevante Fläche die tatsächlich überbaute und befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche von der aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ermittelt unter Anwendung der Absätze 5 - 8.

    (5) Der Gebührenschuldner ist gemäß § 18 zur Auskunft verpflichtet und hat Überprüfungen durch die Stadt Schneverdingen nach § 18 Abs. 2 zu ermöglichen.

    (6) Die versiegelten Flächen werden mit einem Abflussfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:

    1. Vollständig versiegelte Flächen: Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen 0,9

    2. Stark versiegelte Flächen Pflaster, Platten, Rasenfugenpflaster, Verbundsteine, Gründächer mit Schichtstärke bis 12 cm 0,6

    3. Wenig versiegelte Flächen Kies, Schotterrasen, Rasengittersteine, Schotter, Porenpflaster, Gründächer mit Schichtstärke über 12 cm 0,3

    (7) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Punkt 6, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

    (8) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine private Versickerungsanlage ohne Notüberlauf (z. B. Sickermulde, Rigolenversickerung) eingeleitet wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.

    (9) Grundstücksflächen mit einer Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf oder Notüberlauf (z. B. Mulden-Rigolen-Systeme) werden mit einem reduzierten Faktor von 0,3 berücksichtigt.

    (10) Grundstücksflächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.

    (11) Regenwasserzisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen werden folgendermaßen berücksichtigt:

    a) Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 8 m² je m³ Zisternenvolumen.

    b) Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen.

    c) Eine Reduzierung erfolgt bis maximal 100 % der an die Zisterne angeschlossenen abflussrelevanten Fläche.

    (12) Abs. 8 – 11 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.

    (13) Grundstück im Sinne der vorstehenden Absätze ist das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dieses besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, können gemeinsam veranlagt werden. Insbesondere selbständige Garagengrundstücke werden dem Grundstück des Hauptwohngebäudes zugeordnet.

    § 3

    § 13 ändert sich wie folgt:

    (1) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² abflussrelevanter Fläche und Jahr 0,11 EUR.

    (2) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

    § 4

    Die Abgabensatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung wird um Abschnitt III a mit folgendem § 17 a - Kostenerstattungsanspruch ergänzt:

    (1) Wird für ein Grundstück ein weiterer Grundstücksanschluss (Zweitanschluss) oder für eine, von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche ein eigener Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung hergestellt, so sind die Aufwendungen für die Herstellung dieses zusätzlichen Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

    (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt bzw. beseitigt ist.

    (3) § 6 gilt entsprechend.

    (4) Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig. 

    § 5 - Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.01.2019 Kraft.


    Hinweis nach § 10 Abs. 2 NKomVG:
    Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im NKomVG enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegen-über der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.


    Schneverdingen, den 17.05.2018

    gez. Meike Moog-Steffens (L. S.)
    Bürgermeisterin

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