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    19.02.2019: Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen 2019

    Bekanntmachung

    Allgemeinverfügung über die Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Schneverdingen im Jahr 2019

    Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2011 (Nds. GVBL. S. 348) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechtes sowie anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz wird folgendes verfügt:

    Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Schneverdingen an folgenden vier Sonntagen von jeweils 12:00 bis 17:00 Uhr öffnen:

    • Sonntag, 10. März 2019
    • Sonntag, 19. Mai 2019
    • Sonntag, 20. Oktober 2019
    • Sonntag, 10. November 2019

    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

    Begründung:
    Nach § 5 Absatz 1 NLöffVZG soll die Stadt Schneverdingen als zuständige Behörde zulassen, dass auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 NLöffVZG an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen.

    Die Öffnung darf an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden und muss außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.

    Der Handels- und Gewerbeverein Schneverdingen e. V. hat in Absprache mit der Stabsstelle Stadtmarketing, Wirtschaftsförderung, Tourismus für die Mehrheit der Einzelhändler des Ortes für die oben gennanten Termine eine Ausnahme von der Regelung des § 4 NLöffVZG beantragt. Der Verein ist eine Personenvereinigung des örtlichen Einzelhandels.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme der Regelung des § 4 NLöffVZ gemäß § 5 NLöffVZG liegen damit vor.

    Hinweise:
    Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Öffnung der Verkaufsstellen verbunden. Die Entscheidung über die Wahrnehmung der besonderen Öffnungszeiten obliegt den einzelnen Verkaufsstellen. Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.

    Inkrafttreten:
    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ab dem Tage der Bekanntmachung ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 in der Fassung vom 24.09.2009 (Nds. GVBI. S. 361) in Verbindung mit §§ 41 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der zurzeit geltenden Fassung. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt durch Veröffentlichung in der Böhme-Zeitung. Die Allgemeinverfügung wird zudem in elektronischer Form auf der Internetseite der Stadt Schneverdingen, unter „www.schneverdingen.de“, öffentlich bekannt gemacht.

    Die Originalverfügung kann bei der Stadt Schneverdingen, Fachdienst Ordnung, Raum 008, Schulstraße 3, 29640 Schneverdingen während der üblichen Bürozeiten eingesehen werden.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben werden.

    Schneverdingen, 18. Februar 2019

    Stadt Schneverdingen
    Die Bürgermeisterin
    Meike Moog-Steffens


    Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe in der Böhme-Zeitung erfolgte am 19.02.2019.

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