Service A bis Z - Was erledige ich wo?
Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt, Ordnung
Postanschrift:
Schulstraße 3
29640 Schneverdingen
Leistungsbeschreibung
Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten:
Vertrieb von
- Giften und gifthaltigen Waren
- Ausnahme: Bestellungen von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Holzschutzmitteln, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist
- Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
- Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen
- elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
- Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
- Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen OrtenSchriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
- Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
- Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen
- Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
- Feilbieten von alkoholischen Getränken mit Ausnahme von
- Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissenalkoholische
- Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus
- der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werdenalkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden
- Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Diese müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.
Verfahrensablauf
Die Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe muss beim Landkreis Heidekreis beantragt werden.Wenn sich aus der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise aus den sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, wird die Ausnahmeerlaubnis gewährt. Diese kann jedoch jederzeit widerrufen werden und gilt längstens für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und nur im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle, bei der der Ausnahmeantrag gestellt wurde.
Teaser
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die im Reisewerbe nicht erlaubt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung beantragen.
Verfahrensablauf
Die Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe muss beim Landkreis Heidekreis beantragt werden.Wenn sich aus der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise aus den sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, wird die Ausnahmeerlaubnis gewährt. Diese kann jedoch jederzeit widerrufen werden und gilt längstens für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und nur im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle, bei der der Ausnahmeantrag gestellt wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Heidekreis
Vogteistraße 19
29683 Bad Fallingbostel
Telefon: 05162 970-0
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Telefon: 05191 970-0
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Eine Verordnung der Landesregierung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GewO wurde nicht erlassen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Wichtige Informationen zum Thema
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Öffnungszeiten
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Das Rathaus ist nur nach vorheriger Terminabsprache zugänglich.
Sie erreichen uns telefonisch:
Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 -18:00 Uhr
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Barrierefreiheit
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Aufzug vorhanden: ja
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Rollstuhlgerecht: ja